Liebe Leserinnen und Leser, wenn du diesen Blog liest, hast du bestimmt schon einmal ein Foto gemacht oder bist im Internet auf Bilder gestoßen, die von einer Künstlichen Intelligenz (KI) erstellt wurden. Aber wer hat das Urheberrecht an diesen Bildern? Ich nehme dich heute mit auf eine kleine Reise durch das österreichische Urheberrecht und zeige dir, was es mit Fotos und KI-Bildern auf sich hat.
Fotos und Urheberrecht: Die klassische Betrachtung
In Österreich regelt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) den Schutz von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft. Ein Foto kann – sofern es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt – als Lichtbildwerk geschützt sein. Was bedeutet das genau? Nun, nicht jedes einfache Foto genießt automatisch Urheberrechtsschutz. Es muss eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, also den individuellen Stempel des Fotografen tragen. Dies kann sich in der Wahl des Motivs, des Bildausschnitts, der Beleuchtung oder anderen gestalterischen Entscheidungen ausdrücken.
Hat ein Foto diese Schöpfungshöhe erreicht, genießt es vollen urheberrechtlichen Schutz. Das bedeutet, dass nur der Fotograf oder die Fotografin das Recht hat, das Bild zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Wer also ein geschütztes Foto ohne Zustimmung des Urhebers verwendet, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Allerdings unterliegt nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs nahezu jedes Bild dem urheberrechtlichen Schutz.
Urheber kann immer nur eine natürliche Person sein – es gibt zwar Ausnahmen bei gewerbsmäßigen hergestellten Lichtbildern, aber das ist jetzt nicht unser Thema.
Und was ist mit KI-Bildern?
Es gibt eine wachsende Debatte darüber, wem das Urheberrecht an KI-generierten Werken zusteht. Dieses Thema wirft in Österreich einige spannende Fragen auf.
Zunächst einmal: Das Training einer KI mit Daten, ob legal oder nicht, hat keinen Einfluss darauf, ob das von der KI erzeugte Produkt urheberrechtlich geschützt ist. Interessanterweise geht das Urheberrecht an den Originalwerken, mit denen eine KI trainiert wird, nicht auf die von der KI erzeugten Produkte über. Der Grund dafür? KI-Produkte basieren auf Wahrscheinlichkeitsmodellen und kopieren oder reproduzieren die Originalwerke nicht direkt.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die einem Werk zugrunde liegende Idee nicht urheberrechtlich geschützt ist. Das bedeutet, dass Nutzer, die einer KI eine Anweisung oder eine Idee geben, nicht automatisch als Urheber des KI-Produkts gelten. Einfach ausgedrückt: Nur weil man einer KI eine Idee gibt, bedeutet das nicht, dass man die Rechte an dem daraus resultierenden Produkt besitzt.
Ähnlich verhält es sich mit den Entwicklern von KI-Software. Obwohl sie die Logik und die Funktionsweise der KI-Programme erstellen, sind sie nicht die Urheber der von der KI generierten Produkte. Dies ist ein interessanter Aspekt, da selbst KI-Tools wie ChatGPT behaupten, dass das dahinter stehende Unternehmen (in diesem Fall OpenAI) als Urheber angesehen werden könnte. Nach österreichischem Recht ist diese Sichtweise jedoch eher irreführend.
Demnach sind die Produkte von KI-Tools wie ChatGPT oder Midjourney grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt und können frei verwendet werden. Doch hier beginnt die Grauzone. Was ist, wenn ein KI-Produkt einem bestehenden Werk sehr ähnlich ist, das zum Training der Software verwendet wurde? Könnte dies als lizenzpflichtige Bearbeitung angesehen werden? Einige könnten argumentieren, dass dies eine Urheberrechtsverletzung darstellt, aber nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Österreich (OGH 20.09.2011, 4 Ob 105/11m) erfordert eine Bearbeitung eine eigene schöpferische Leistung, die Software von Natur aus nicht besitzt.
Obacht bei bekannten Figuren oder Marken
Wir lernen: KI-Bilder selber sind also nicht geschützt. Anders verhält es sich bei Inhalten solcher Bilder. Wenn ich exemplarisch die bekannte Ente des Disney Konzerns via KI darstellen lasse und dieses Bild dann womöglich kommerziell verwende, dann werde ich wohl ein Problem bekommen. Denn die Ente “gehört” nun einmal Disney. Ähnlich verhält es sich bei den sogenannten “Deep Fakes”, also Bilder von meist Prominenten, die womöglich auch noch abwertend oder irreführend in Szene gesetzt werden. Hierzu gibt es einen aufschlussreichen Beitrag, den ihr euch durchlesen solltet.
Zum Schluss
Dieser Beitrag ist definitiv keine Rechtsberatung! Aber wenn ihr diese Punkte im Blog beherzigt und einfach “normale” Bilder mit Midjourney und Co. berechnen lasst, die weder berühmte Personen – egal ob lebend, tot oder fiktiv (wenn es sich um Werke anderer handelt) – beinhalten, dann solltet ihr auf der sicheren Seite sein. Wenn ihr Zweifel habt, dann lasst euch sicherheitshalber von einem Anwalt beraten, denn eine Verletzung des Urheberrechts kann eine teure Sache werden. Habt noch viel Spaß beim Erkunden der KI-gestützten Bilderwelt!